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Pflegegrade 1 bis 5: Was bedeuten sie wirklich?

Die fünf Pflegegrade bestimmen, welche Leistungen die Pflegeversicherung übernimmt. Wir erklären, was hinter den Einstufungen steckt und welche Geldbeträge 2026 dazugehören.

Pflege-Manager Redaktion18. März 20267 Min. Lesezeit
Pflegegrade 1 bis 5: Was bedeuten sie wirklich?

Das Pflegegradsystem in Deutschland

Seit 2017 gibt es in Deutschland fünf Pflegegrade, die das frühere System der drei Pflegestufen abgelöst haben. Der entscheidende Unterschied: Das neue System berücksichtigt nicht nur körperliche Einschränkungen, sondern gleichwertig auch kognitive und psychische Beeinträchtigungen.

Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung

Pflegegrad 1 wird vergeben, wenn jemand zwischen 12,5 und 26,9 Punkte erreicht. Der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich steht zur Verfügung. Pflegegeld oder Pflegesachleistungen gibt es bei Pflegegrad 1 nicht.

Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung

Ab Pflegegrad 2 (27 bis 47,4 Punkte) öffnet sich der volle Leistungskatalog.

LeistungBetrag 2026
Pflegegeld (häuslich)347 € / Monat
Pflegesachleistungen761 € / Monat
Entlastungsbetrag125 € / Monat

Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung

LeistungBetrag 2026
Pflegegeld (häuslich)599 € / Monat
Pflegesachleistungen1.432 € / Monat

Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung

LeistungBetrag 2026
Pflegegeld (häuslich)800 € / Monat
Pflegesachleistungen1.778 € / Monat

Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung mit besonderem Pflegebedarf

LeistungBetrag 2026
Pflegegeld (häuslich)990 € / Monat
Pflegesachleistungen2.200 € / Monat

Pflegegrad und Demenz

Kognitive Einschränkungen durch Demenz werden gleichwertig zu körperlichen Einschränkungen bewertet. Die Module 2 und 3 machen zusammen 30 % der Gesamtpunktzahl aus.

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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung dar. Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert, jedoch übernimmt Pflege-Manager.de keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Gesetzliche Regelungen können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Pflegekasse, einen zugelassenen Pflegeberater gemäß § 7a SGB XI oder einen Rechtsanwalt.